idwlogo.gif           IDW  WIRTSCHAFTSDIENSTE

Unternehmen               

( Allgemeine Geschäftsbedingungen  Stand: 18.03.2002) 

AGB    Detekteileistungen

 

1.    Die IDW- Detektei (nachfolgend Detektei genannt) ist verpflichtet, den ihr erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Können mit der berufsüblichen und der eines ordentlichen Kaufmannes typischen Sorgfalt auszuführen. Nur bei Nachweis grober Fahrlässigkeit kann sie in Haftung genommen werden. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Detektei und ihre Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Detektei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für Entscheidungen, die vom Auftraggeber auf Grund des Berichtes der Detektei getroffen werden, ist somit ausgeschlossen.

 

2.    Art und Umfang der zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen unterliegen der Entscheidungsfreiheit der Detektei nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entgegennahme von Aufträgen, in denen der Auftraggeber verfassungs- und gesetzwidriges Handeln der Detektei verlangt, wird abgelehnt.

 

3.    Die Detektei hat über alles, was ihr aufgrund des Auftrages zur Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber jedem Dritten zu wahren. Das gilt auch für angestellte Mitarbeiter. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt für die Detektei über die Auftragserteilung hinaus bestehen.

 

4.    Soweit nicht anders vereinbart, verpflichtet sich die Detektei, schriftlich Bericht zu erstatten.

 

5.    Im Rahmen eines erteilten Auftrages darf die Detektei nicht gegen die Interessen des Auftraggebers tätig werden. Die Detektei ist berechtigt einen Auftrag zurückzugeben, falls dieser im Laufe seiner Bearbeitung zu Interessenkollisionen mit anderen Aufträgen führt.

 

6.    Alle Berichte der Detektei werden in Wahrnehmung berechtigter Interessen erteilt, sind nur für den Auftraggeber bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe eines Berichtes an Dritte.

 

7.    Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Informanten der Detektei.

 

8.    Der Auftraggeber kann den Auftrag / Dienstvertrag jederzeit kündigen, die Detektei nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes. Unwahre Angaben des Auftraggebers berechtigen die Detektei zur Kündigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftragsverhältnisses hat die Detektei Anspruch auf das bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgelaufene Honorar und auf Erstattung der bis dahin entstandenen Auslagen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Vertrauensschadens bleibt nicht ausgeschlossen.

 

9.    Der Auftraggeber verpflichtet sich und versichert, während der Tätigkeit der Detektei nicht in gleicher Sache tätig zu werden oder Dritte tätig werden zu lassen.

 

10.    Für Aufträge, die eine gefahrengeeignete Leistung beinhalten, kann ein der Gefahrenzuerkennung entsprechender prozentualer Risikozuschlag vereinbart werden.

 

11.     Die Erledigung eines Auftrages kann von einer angemessenen Vorschusszahlung abhängig gemacht werden. Nach Verbrauch des Vorschusses kann die Detektei die Arbeit bis zur neuen Vorschusszahlung unterbrechen.

 

12.     An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie für die Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) tritt zum Stundenhonorar ein angemessener Zuschlag. Für Leistungen im Ausland bleiben Sonderzuschläge vorbehalten.

 

13.     Wird die Detektei infolge der Ausführung des Auftrages / Dienstvertrages in Prozessen oder sonstigen Verfahren durch Anhörung oder schriftliche Berichterstattung in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitaufwand und die Auslagen gemäß den Sätzen der Detektei zu vergüten.

 

14.     Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, mit der Erteilung des Auftrages ein überwiegendes Interesse an der Verarbeitung und Übermittlung der damit verbundenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes (in der jeweils gültigen Fassung) zu haben und mit der entsprechenden Verarbeitung und Übermittlung durch die Detektei einverstanden zu sein. Die Datenübermittlung gehört zum berechtigten Zweck der Detektei.

 

15.     Die Abschlussrechnung ist nach Erhalt fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.

 

16.     Mündliche Vereinbarungen hinsichtlich der Vertragsbedingungen können nicht getroffen werden und haben keine Gültigkeit. Auftrags-/ Vertragsveränderungen bedürfen der Schriftform.

 

17.     Der Auftraggeber versichert mit Unterzeichnung des Auftrages, dass er keine gesetzwidrigen Ziele mit dem Auftrag verfolgt.

 

18.     Auftraggeber und Detektei erkennen das Amts- bzw. Landgericht Neubrandenburg als zuständig für jegliche gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Auftraggeber und der Detektei an.

 

AGB Inkasso

 

 Im Sinne dieser AGB gelten Haupt- u. Nebenforderungen als Forderungen. Der Auftraggeber erteilt den Auftrag zur kostenpflichtigen Einziehung seiner dazu an IDW-Inkasso abgetretenen

a.) fälligen, unbestrittenen Forderung, die frei von Rechten Dritter, nicht abgetreten und nicht rechtshängig ist (Mahnverfahren),

b.) titulierten (ausgeklagten) Forderung;

oder zur Einleitung des Überwachungsverfahrens (nach erfolgloser Pfändung).

 

2.    Die Auftragserteilung an IDW-Inkasso (Auftragnehmer) erfolgt im Einzelfall mit dem vom Auftraggeber auszufertigenden Inkassoauftrag und der Vollmacht. Auftraggeber und Auftragnehmer sind diesem Auftrag mindestens drei Monate ab Erteilungsdatum verpflichtet, falls nicht schon vorher eine vollständige Befriedigung der Forderung erfolgte.

Beim Abschluss eines über den Einzelauftrag hinausgehenden Inkasso-Vertrages (Jahresvertrag) mit IDW-Inkasso werden dem Auftraggeber die damit verbundenen zusätzlichen Leistungen zum Sondertarif je Einzelfall erbracht.

Der Inkassovertrag kann beim Vorliegen besonderer Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Höhe und Anzahl monatlich / jährlich zu übergebender Forderungen, durch individuelle Rahmenvereinbarung erweitert werden, in der außerhalb der Vergütungstabelle (Preisliste) weitere kostengünstige Regelungen möglich sind. Inkasso-Vertrag / Rahmenvereinbarung werden auf unbestimmte Dauer, jedoch mindestens für zwölf Monate, abgeschlossen. Sie können beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich das Vertragsverhältnis um weitere 12 Monate.

 

3.    Inkassokosten (Bearbeitungsvergütung und Auslagen) gemäß der in der Anlage enthaltenen Vergütungstabelle (Preisliste) sind mit Auftragserteilung fällig, sofern mit dem Auftraggeber nicht anders schriftlich vereinbart, können aber auch bis zum Abschluss des Auftrages gestundet bzw. verrechnet werden. Der Auftraggeber tritt den entsprechenden Betrag vorerst an das Inkassobüro ab. IDW-Inkasso ist berechtigt, diesen Betrag aus dem Guthaben des Auftraggebers direkt auszugleichen. Inkassokosten werden dem Schuldner gegenüber als Verzugsschaden aufgegeben und nach Beitreibung der Gesamtforderung durch IDW-Inkasso dem Auftraggeber zurückerstattet, anderenfalls besteht kein Anspruch auf Erstattung.

 

4.    Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die dem Auftraggeber durch die Bearbeitung entstehenden Kosten in dessen Namen gegen den Schuldner geltend zu machen und Forderungen einzeln einzuziehen bzw. mit dem Schuldner ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers Teilzahlungen zu vereinbaren.

 

5.    Die Einziehung der Forderung erfolgt in der Regel gegen Erfolgsprovision. Sie umfasst den mit dem Auftraggeber vereinbarten Prozentsatz derjenigen Beträge, um die sich die Forderung durch Leistungen des Schuldners während der Dauer des Inkassoauftrages mindert, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Erfolgsprovision beträgt maximal:

a) für nicht ausgeklagte Fälle                                              15 %,

b) bei titulierten Forderungen                                               40 %,

c) im Überwachungsverfahren                                           50 %,

(bei Übernahme des Kostenrisikos durch IDW-Inkasso)           60 %.

Sie wird mit Eingang der Zahlung fällig und gilt für alle Schuldnerzahlungen ab Auftragsübernahme (egal, ob diese an den Auftraggeber und / oder an IDW-Inkasso erfolgt sind) - auch bei Rücknahme des Auftrages durch den Auftraggeber.

 

6.    Sofern in einer Forderungsangelegenheit das gerichtliche Mahn- oder Klageverfahren unumgänglich wird, ist IDW-Inkasso berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Forderungsfall an einen Vertragsanwalt zur Einleitung weiterer Maßnahmen zu geben. Die Gerichts-, Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn diese nicht vom Schuldner beigetrieben werden können.

Im Kosteninteresse des Auftraggebers wird IDW-Inkasso die Beitreibungsmaßnahmen sofort beenden, wenn eine langfristige Zahlungsunfähigkeit vorliegt und somit Zahlungsleistungen des Schuldners im Verjährungszeitraum auszuschließen sind. Widerspricht der Auftraggeber dieser IDW-Entscheidung, veranlasst IDW-Inkasso über Vertragsanwälte Maßnahmen zur Sicherung des Anspruchs vor Verjährung durch gerichtliche Titulierung. Eine weitere Beitreibung bzw. Schuldnerüberwachung erfolgt erst dann, wenn der Auftraggeber den vollstreckbaren Titels an IDW-Inkasso übergibt.

 

7.    Es bleibt IDW-Inkasso im Rahmen eines Jahresvertrages vorbehalten, insbesondere im Negativfall, die Inkassokosten reduziert auf eine Bearbeitunsgpauschale je Forderungsfall gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen bzw. auf den Ausgleich restlicher Kosten zu verzichten. Eine Kostenpauschalierung in strittigen Fällen ist ausgeschlossen.

 

8.    Der Auftraggeber verpflichtet sich ab Auftragserteilung, jeglichen Kontakt mit dem Schuldner zu unterlassen und keine neuen gerichtlichen Schritte einzuleiten. Die Verpflichtung schließt die unverzügliche schriftliche Meldung des Auftraggebers an IDW-Inkasso ein, wenn Schuldnerzahlungen eingehen, um ungerechtfertigte Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen bzw. weitere Kosten zu vermeiden.

 

9.    Bei Kündigung des Inkassoauftrages / -Vertrages durch den Auftraggeber vor Befriedigung der Forderung sind von diesem dem Inkassobüro die bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten. IDW-Inkasso hat solange ein Zurückbehaltungsrecht an allen Unterlagen, einschließlich Vollstreckungstitel, bis vom Auftraggeber alle dem Inkassobüro entstandenen Kosten ersetzt wurden.

 

10.    Sämtliche Geldeingänge werden von IDW-Inkasso gemäß § 367 BGB verrechnet auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung. Bei vollständiger Schuldnerzahlung erfolgt umgehend die Abschlußmitteilung; bei Ratenzahlung erhält der Auftraggeber Beträge ab 500,00 umgehend überwiesen bzw. eine Abrechnung eingegangener Zahlungen, wenn diese einen Auszahlungsbetrag von 150,00 erreicht haben.

 

11.    IDW-Inkasso übernimmt keine Haftung für das Abhandenkommen von Unterlagen infolge Diebstahls, Feuers und Vandalismus. Die Haftung des Inkassobüros und seiner Erfüllungsgehilfen im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sind zum Inkasso übergebene Forderungen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten ab Erteilung des Inkassoauftrages verjährungsgefährdet, so ist der Auftraggeber verpflichtet, gesondert darauf hinzuweisen.

 

12.    Mündliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und IDW-Inkasso bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

 

13.    Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, mit Erteilung des Inkassoauftrages ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Verarbeitung und Übermittlung der damit verbundenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes (in der jeweils gültigen Fassung) zu haben und mit der entsprechenden Verarbeitung und Übermittlung durch IDW-Inkasso einverstanden zu sein. Die Übermittlung von Daten gehört zum berechtigten Zweck von IDW-Inkasso.

 

14.    Beide Vertragspartner erkennen das Amts- bzw. Landgericht Neubrandenburg als zuständig für jegliche gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Auftraggeber und IDW-Inkasso an, die sich aus einer Geschäftsverbindung auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben.

Erfüllungsort: Neubrandenburg.